Die Organe der Stiftung St. Petri Waisenhaus von 1692 in Bremen

  • Hermann Bosse (Vorstandsvorsitzender)
  • George Muhle (stellv. Vorstandsvorsitzender)
  • Tobias Stuber (Mitglied des Vorstands)
  • Dr. Florian Nitzsche (Mitglied des Vorstands)
  • Dr. Bernhard Martini (Mitglied  des Verwaltungsrats)
  • Heidemarie Rose (Mitglied  des Verwaltungsrats)
  • Henrich Clewing (Mitglied  des Verwaltungsrats)
  • Herr Lürssen (Mitglied  des Verwaltungsrats)

Die Organe der Stiftung sind der Verwaltungsrat, der Vorstand und ggf. auf Bestellung durch den Vorstand ein oder mehrere Gesellschaftsführer als besondere(r) Vertreter im Sinne von §30 BGB (Geschäftsführung,§11). Die Mitglieder der Oragen sollen der evangelischen Kirche angehören.

Der Stiftung St. Petri Waisenhaus wurde durch Senatsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen vom 23.04.1901 die Rechte einer juristischen Person bestätigt. Sie wurde am 17.12.1993 als kirchliche Stiftung im Sinne §16 Abs.1 Bremischen Stiftungsgesetz vom 07.03.1989 (Brem.GBI.S.163) anerkannt.

Organe der Stiftung: Aufgaben des Verwaltungsrates

1.Der Verwaltungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen; er greift nicht in die zur laufenden Verwaltung gehörenden Angelegenheiten ein.

2.Insbesondere ist der Verwaltungsrat zuständig für:

  • die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;
  • für Beschlüsse über Satzungsänderungen gemäß §12;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung gem§13.

3.Der Einwilligung des Verwaltungsrates bedürfen:

  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
  • Gründung und Liquidation der Stiftung

4.Der Verwaltungsrat berät und beschließt ferner über ihm vom Vorstand vorgelegte Fragen und Angelegenheiten.

Freiwillige Selbstverpflichtung

Alle Tätigkeiten für die Stiftung sind ehrenamtlich. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit anfallende Ausgaben werden auf Nachweis von der Stiftung übernommen. Keines der Mitglieder des Verwaltungsrates darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zu der Stiftung oder zu einer Einrichtunmg stehen, an der die Stiftung beteiligt ist.